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BGBl. I Nr. 4/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 36 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 6
in Kraft 01.01.2006 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 55↗RIS↗
in Kraft 01.07.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 4/2008 · danach: BGBl. I Nr. 87/2012 § 55↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 55.
(1) Das Bundesasylamt ist ermächtigt, Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
1. die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder
2. denen gemäß § 3 Abs. 4 der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden soll
erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 zu löschen.
(3) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5 1. Satz, 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann vorgenommen werden.
(4) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.
(5) Ein Fremder, den das Bundesasylamt einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, ist hiezu aufzufordern. Er ist über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen. Dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(6) Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde das Bundesasylamt vorzuführen. Die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.