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BGBl. I Nr. 50/2008

kundgemacht 01.04.2008 RIS↗Parlament↗
Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – MILG
Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – MILG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2008× zu RichtWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Richtwertgesetz (RichtWG) 11 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1, Z 1 bis Z 9 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 25.07.2006 – 31.03.2008 · idF BGBl. I Nr. 113/2006 · danach: BGBl. I Nr. 50/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.04.2008 – 30.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 50/2008 · danach: BGBl. I Nr. 25/2009 § 5↗RIS↗
Wertsicherung der Richtwerte
§ 5.
Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland ..................... 4,31 Euro
2. für das Bundesland Kärnten ........................ 5,53 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich ............... 4,85 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich ................. 5,12 Euro
5. für das Bundesland Salzburg ....................... 6,53 Euro
6. für das Bundesland Steiermark ..................... 6,52 Euro
7. für das Bundesland Tirol .......................... 5,77 Euro
8. für das Bundesland Vorarlberg ..................... 7,26 Euro
9. für das Bundesland Wien ........................... 4,73 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.
(2) Ab dem 1. April 2009 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.