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BGBl. I Nr. 51/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
Sicherstellung der Realisierung des Erdgaspipelineprojekts „Nabucco“
Bundesgesetz betreffend die Sicherstellung der Realisierung des Erdgaspipelineprojekts „Nabucco“
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2008× zu Sicherstellung der Realisierung des Erdgaspipelineprojekts "Nabucco"×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherstellung der Realisierung des Erdgaspipelineprojekts "Nabucco" neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 51/2008 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Sicherstellung der Erdgasversorgung Österreichs und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Regierungsübereinkommen abschließen, das zur Errichtung, Finanzierung sowie zum Betrieb von grenzüberschreitenden Leitungen durch das Erdgaspipelineprojekt „Nabucco“ erforderlich ist und das die Errichtung und den Betrieb dieser Leitungen, etwa durch steuerrechtliche Maßnahmen oder die Gewährung einer Meistbegünstigung, unterstützt und fördert. Diese Ermächtigung umfasst nicht die zur Realisierung dieses Projektes allenfalls erforderliche Übernahme von Haftungen oder sonstiger Verpflichtungen des Bundes oder der Republik Österreich.