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BGBl. I Nr. 54/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle Batterien
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien)
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2008× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 20 § 0↗RIS↗
§ 28ageändertÜberschrift, Text
in Kraft 13.08.2005 – 25.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 155/2004 · danach: BGBl. I Nr. 54/2008 § 28a↗RIS↗
in Kraft ab 26.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 54/2008 § 28a↗RIS↗
Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren
Haushalten
§ 28a.
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.
Schlagworte
Elektro-Altgerät, Geräteakkumulator