BGBl. I Nr. 55/2008
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1
2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds
Errichtung
§ 3.
(1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlern Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, gesetzlichen Sozialversicherung wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung "Künstler-Sozialversicherungsfonds", besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
§ 3geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds
Errichtung
§ 3.
(1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung "Künstler-Sozialversicherungsfonds" “Künstler-Sozialversicherungsfonds”, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.