BGBl. I Nr. 5/2008
Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 4 · umnummeriert: Abs 1 Z 2, Z 3
Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7.
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder im gleichen Grad verschwägert ist, einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Anmerkung