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BGBl. I Nr. 64/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Schaffung einer einmaligen Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich
Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2008× zu Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 64/2008 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die BRZ GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2,Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes sowie des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.