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BGBl. I Nr. 67/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 11 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7dgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2006 – 30.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 82/2005 · danach: BGBl. I Nr. 67/2008 Art. 2 § 7d↗RIS↗
in Kraft 01.05.2008 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 67/2008 · danach: BGBl. I Nr. 107/2013 Art. 2 § 7d↗RIS↗
Belästigung
§ 7d.
(1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.