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BGBl. I Nr. 67/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 11 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7hgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2006 – 30.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 82/2005 · danach: BGBl. I Nr. 67/2008 Art. 2 § 7h↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 67/2008 Art. 2 § 7h↗RIS↗
Rechtsfolgen der Diskriminierung in der sonstigen Arbeitswelt
§ 7h.
(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 8 hat die betroffene Person Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 9 hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 10 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Schlagworte
Berufsberatungsmaßnahme, Weiterbildungsmaßnahme, Berufsausbildungsmaßnahme