BGBl. I Nr. 67/2008
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 7mgeändertAbs 2; Abs 3
Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung
§ 7m.
(1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei Gericht gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l geltend gemacht werden.
(2) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen sechs Monaten eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
(3) Ansprüchen Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen sechs Monaten eines Jahres bei der Dienstbehörde geltend zu machen.