Absatz 2,Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.
BGBl. I Nr. 68/2008
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 144aufgehoben
Paragraph 144, (1) Bei jedem Notariatsarchive wird ein Director und nach Bedürfniß ein Adjunct angestellt, welcher im Verhinderungsfalle des Directors auch dessen Stelle zu versehen hat.
- Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.
- Absatz 4,Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.
- Absatz 5,Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.