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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 8257 § 0↗RIS↗
§ 87bneu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. I Nr. 68/2008 § 87b↗RIS↗

Paragraph 87 b,

  1. Absatz eins,Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
    1. Ziffer eins
      dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
    2. Ziffer 2
      dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;
    2. Ziffer 2
      das geringste Gebot;
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung. Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.
  3. Absatz 3,Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.