Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
BGBl. I Nr. 68/2008
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 192aufgehoben
Feilbietungsbedingungen
Paragraph 192, Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
- Ziffer 3das geringste Gebot;
- Ziffer 4Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
- Ziffer 5die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
- Ziffer 6Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
- Ziffer 7Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
- Ziffer 8Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.