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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 18 § 0↗RIS↗
§ 194aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008 § 194↗RIS↗

Edikt

Paragraph 194, (1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.

  1. Absatz 2,Das Edikt muss enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
    2. Ziffer 2
      das geringste Gebot;
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
    4. Ziffer 4
      Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
    5. Ziffer 5
      den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
  2. Absatz 3,Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Absatz 2, Ziffer 5, ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist Paragraph 71, EO sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.