Absatz 2,Das Edikt muss enthalten
- Ziffer einsdie Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
- Ziffer 2das geringste Gebot;
- Ziffer 3Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
- Ziffer 4Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
- Ziffer 5den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.