BGBl. I Nr. 68/2008
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196aufgehoben
Paragraph 196, Der Antragsteller kann den Antrag auf Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Angebot gestellt wurde; später kann er den Antrag nur dann zurückziehen, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder er sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf im Edikt hinzuweisen ist.