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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 18 § 0↗RIS↗
§ 197aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008 § 197↗RIS↗

Paragraph 197, (1) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.

  1. Absatz 2,Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.