BGBl. I Nr. 69/2008
Änderung des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändert
Veröffentlichungen
§ 19.
Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG sinngemäß. Dies Ebenso gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß nach diesem Bundesgesetz § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt mit Ausnahme der Wiener Börse veröffentlicht werden nach § 8 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben. Für nach § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen.