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BGBl. I Nr. 70/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 621 § 0↗RIS↗
§ 222geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.08.1990 – 31.05.2008 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. I Nr. 70/2008 § 222↗RIS↗
in Kraft 01.06.2008 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 70/2008 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 222↗RIS↗
ZWEITER TITEL
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht
und den Lagebericht
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 222.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluß sowie Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls (§ 243b) einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Corporate Governance-Bericht sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
(2) Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.