Absatz eins,Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (Paragraphen 3 a und 3 b) geführt werden.
BGBl. I Nr. 75/2008
Änderung des Apothekengesetzes und des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3fneu
Berufsbezeichnung
Paragraph 3 f,
- Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.