Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 75/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes und des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 610 § 0↗RIS↗
§ 62bneu
in Kraft 05.06.2008 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 75/2008 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 62b↗RIS↗

Paragraph 62 b,

  1. Absatz eins,Für Apotheker, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde, und die die Prüfung für den Apothekerberuf vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben, ist die allgemeine Berufsberechtigung gegeben, sofern kein Tatbestand vorliegt, der nach Paragraph 3 d, zu einer Aberkennung oder dem Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung führt.
  2. Absatz 2,Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008, rechtmäßig als vertretungsberechtigter oder leitungsberechtigter Apotheker tätig sind, sind ohne zusätzliche Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt, als Apotheker tätig zu sein.