BGBl. I Nr. 7/2008
Änderung des E-Government-Gesetzes (E-GovG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertÜberschrift, Text
§ 11.
In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bereichsspezifische Personenkennzeichen bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
Anmerkung