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BGBl. I Nr. 7/2008

kundgemacht 07.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes (E-GovG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2008× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 118 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.03.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 10/2004 · danach: BGBl. I Nr. 7/2008 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 7/2008 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 3↗RIS↗
Identität und Authentizität
§ 3.
(1) Im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden. Ist nur der Nachweis der Wiederholungsidentität möglich, darf Zugriff nur auf jene personenbezogenen Daten des Einschreiters gewährt werden, die er selbst unter dieser Identität zur Verfügung gestellt hat.
(2) Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs nur insoweit verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des Auftraggebers geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008.