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BGBl. I Nr. 7/2008

kundgemacht 07.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes (E-GovG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2008× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 118 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.03.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 10/2004 · danach: BGBl. I Nr. 7/2008 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 16.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 7/2008 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 7↗RIS↗
Stammzahlenregisterbehörde
§ 7.
(1) Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzkommission, die diese Aufgabe im Wege des Datenverarbeitungsregisters wahrnimmt.
(2) Die Stammzahlenregisterbehörde bedient kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 9 und 10 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzkommission als Registerbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw. dem Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister werden durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen geregelt. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienstleister zu prüfen.