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BGBl. I Nr. 82/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, der Konkursordnung und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 224 § 0↗RIS↗
§ 13eneu
in Kraft 28.06.2008 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 82/2008 · danach: BGBl. I Nr. 90/2009 § 13e↗RIS↗

Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung

Jugendlicher

Paragraph 13 e,

  1. Absatz eins,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher mittels Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, durch die Lehrlingsstellen (Paragraph 19, BAG) Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Werden diese Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß Paragraph 108 f, EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:

  1. im Jahr 2008 ............................ 113,75 Mio. €;

  2. im Jahr 2009 ............................  62,75 Mio. €;

  3. im Jahr 2010 ............................  29,75 Mio. €.

Diese Mittel sind auf die gemäß Absatz eins, erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.

  1. Absatz 3,Akontierungen der gemäß Absatz eins und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß Paragraph 13, Absatz 2, sind zulässig.