BGBl. I Nr. 83/2008
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.
§ 116.
(1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.
§ 116geändertB. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen: Text; Abs 1
B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.
Vermietungsbewilligung
§ 116.
(1) Zur gewerbsmäßigen Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.