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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 124geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 26.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 173/2004 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 124↗RIS↗
in Kraft 27.06.2008 – 20.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 124↗RIS↗
B. Verhalten im Luftverkehr.
§ 124. Luftverkehrsregeln.
§ 124.
(1) Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
… 8 unveränderte Absätze
a) die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,
b) die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,
c) die anzuwendenden Signale und Zeichen durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen:
a) mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,
b) mit dem Bundesministerium für Unterricht hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (§ 119 lit. d), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 173/2004 wurde in Abs. 2 sinngemäß eingearbeitet.