BGBl. I Nr. 83/2008
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.