BGBl. I Nr. 83/2008
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98geändertText, Bezeichnung
Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen:
a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,
… 3 unveränderte Absätze
b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,
c) zu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, und
d) in den Fällen des § 97 lit. b der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.