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BGBl. I Nr. 91/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2008× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 62 § 0↗RIS↗
§ 67cneu
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 91/2008 · danach: BGBl. I Nr. 139/2013 § 67c↗RIS↗

Dienstleistungszentrum

Paragraph 67 c,

Für das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 67 a, ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:

  1. Ziffer eins
    Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;
  2. Ziffer 2
    Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;
  3. Ziffer 3
    technische Einrichtung und Führung der HFU-Gesamtliste nach Paragraph 67 b, Absatz 6,;
  4. Ziffer 4
    Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins, im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;
  5. Ziffer 5
    Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins,;
  6. Ziffer 6
    Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach Paragraph 67 a, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung des Paragraph 67 b, notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Ziffer 6, ist durch Richtlinien des Hauptverbandes zu regeln. Abweichend von Ziffer 6, bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach Paragraph 67 a, selbst geltend zu machen.