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BGBl. I Nr. 97/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2008× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 416 § 0↗RIS↗
§ 10aneu
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 97/2008 § 10a↗RIS↗

Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sowie an Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.