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BGBl. I Nr. 98/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 320 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift; Abs 2
in Kraft 01.07.2004 – 31.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 66/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2008 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 98/2008 § 17↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
§ 17.
(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Abs. 1 gilt berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
Schlagworte
Ausbildung