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BGBl. I Nr. 98/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 320 § 0↗RIS↗
§ 40cneu
in Kraft 01.08.2008 – 28.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2008 · danach: BGBl. I Nr. 7/2011 § 40c↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Absatz 2,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.