Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
BGBl. I Nr. 99/2008
Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)
Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Planungs- und Berichterstattungssystem
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer/seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 auch für die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.