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BGBl. I Nr. 99/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)
Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2008× zu OeADG×

Änderungen durch diese Kundmachung

OeAD-Gesetz (OeADG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.2009 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 99/2008 · danach: BGBl. I Nr. 31/2018 § 7↗RIS↗

Geschäftsführung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Kuratoriums einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.