Mathematische Grundlagen (wie Längen-, Flächen-, Volumen-, Masse-, Winkelberechnungen),
BGBl. II Nr. 102/2008
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin (Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Angewandte Mathematik
Paragraph 14, (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
- Ziffer 3Materialbedarfsberechnungen,
- Ziffer 4facheinschlägige Berechnungen (wie Festigkeits-, Werkzeugstandzeit-, Lagerstandzeit-, Drehzahl-, CNC-, elektrotechnische Berechnungen, Pneumatik-, Hydraulikberechnungen etc.).
- Absatz 2,Die Prüfung hat sich auf Berechnungen des jeweiligen Schwerpunktes zu beziehen.
- Absatz 3,Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
- Absatz 4,Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.
- Absatz 5,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
- Absatz 6,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.