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BGBl. II Nr. 102/2008

kundgemacht 27.03.2008 RIS↗
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin (Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 102/2008 § 17↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 17, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.