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BGBl. II Nr. 102/2008

kundgemacht 27.03.2008 RIS↗
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin (Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 102/2008 § 4↗RIS↗

Teilprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin nachweist.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.