Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf eine Modellaufnahme, Anfertigen einer Skizze, die normgerechte Zeichnungserstellung mit den notwendigen Ansichten und Darstellungsmethoden unter Einschluss von Toleranzberechnungen sowie Bearbeitungs- und Behandlungshinweisen zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt auszuführen. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
BGBl. II Nr. 102/2008
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin (Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Praktische Prüfung der Teilprüfung
Prüfarbeit
Paragraph 8, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.
- Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Teilprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
- Absatz 4,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
- Absatz 5,Der Prüfling kann eigene Materialien, Modelle, Hilfsstoffe, Werkzeuge und Software mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission diese im Einzelfall von der Verwendung ausschließen kann.
- Absatz 6,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsMaßabnahme und Ausführung der Skizze,
- Ziffer 2Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
- Ziffer 3Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
- Ziffer 4Maßangabe mit Toleranzen,
- Ziffer 5Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
- Ziffer 6fachgerechte Arbeitsweise.