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BGBl. II Nr. 128/2008

kundgemacht 15.04.2008 RIS↗
Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen (Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2008× zu EBEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 128/2008 § 8↗RIS↗

Übersichtsdarstellung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.
  2. Absatz 2,In einem Übersichtsplan sind im Maßstab von 1:5000 bis 1:2000 die Lage der wesentlichen Bauten einschließlich Verkehrsanlagen und Wasserläufe in übersichtlicher Form darzustellen.
  3. Absatz 3,Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Absatz 2, entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.