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BGBl. II Nr. 21/2008

kundgemacht 21.01.2008 RIS↗
Ärztepoolverordnung-ÄpV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 StVO (Ärztepoolverordnung-ÄpV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 21/2008× zu ÄpV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztepoolverordnung (ÄpV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 22.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 21/2008 § 2↗RIS↗

Inhalt der Weiterbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamentenwirkung, 1 Stunde;
    3. Ziffer 3
      Erkennen von Drogenwirkungen beim Straßenverkehrsteilnehmer, spezifische Untersuchungen, Untersuchungsgang, 1 Stunde;
    4. Ziffer 4
      Erkennen einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Medikamente bei Fahrzeuglenkern für klinische Untersuchung, 1 Stunde;
    5. Ziffer 5
      Zusammenfassende Abschlussgutachtenerstellung (Bewertung der Blut/Harnanalyse aus dem Labor und Abschlussgutachtenerstellung), 1 Stunde;
    6. Ziffer 6
      Rechtskunde, Kenntnisse der maßgeblichen verkehrsrechtlichen und suchtmittelrechtlichen Bestimmungen; Rechtskenntnisse über Gutachtenerstellung, Stellung des Gutachters im Gesamtverfahren, 4 Stunden.
  2. Absatz 2,Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.