Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (Paragraph 99, GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
BGBl. II Nr. 226/2008
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.