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BGBl. II Nr. 226/2008

kundgemacht 30.06.2008 RIS↗
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Kundmachung BGBl. II Nr. 226/2008× zu Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 226/2008 § 1↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

  1. Ziffer eins
    Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (Paragraph 99, GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
  2. Ziffer 2
    Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.