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BGBl. II Nr. 226/2008

kundgemacht 30.06.2008 RIS↗
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Kundmachung BGBl. II Nr. 226/2008× zu Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 226/2008 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.