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BGBl. II Nr. 230/2008

kundgemacht 30.06.2008 RIS↗
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2008× zu Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 230/2008 § 10↗RIS↗

Widerruf der Zulassung

Paragraph 10,

Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die Zulassung nach Paragraph 9, durch die AMA zu widerrufen.