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BGBl. II Nr. 230/2008

kundgemacht 30.06.2008 RIS↗
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2008× zu Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 230/2008 § 12↗RIS↗

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und
    3. Ziffer 3
      Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.
  2. Absatz 2,Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß Paragraph 212, UGB sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.