Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:
- Ziffer einsAnbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
- Ziffer 2sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und
- Ziffer 3Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.