Absatz eins,Für die Vollziehung der Paragraphen 3 und 4 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
BGBl. II Nr. 230/2008
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Zuständigkeit
Paragraph 2,
- Absatz 2,Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.