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BGBl. II Nr. 231/2008

kundgemacht 30.06.2008 RIS↗
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung einer Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke (Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 231/2008× zu Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 231/2008 § 10↗RIS↗

Vorausmeldung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Vorausmeldung ist die Anmeldung zur besonderen Aufsicht. Sie hat per Fax bzw. E-Mail zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nummer des Erstattungsbescheides. Ist noch kein Erstattungsbescheid erlassen worden, so ist eine eindeutige Bezugnahme zum Antrag auf Erstattung vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und KN-Code des Grunderzeugnisses,
    3. Ziffer 3
      Stärkelieferant,
    4. Ziffer 4
      Hersteller nach Artikel 2, Litera c, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008,,
    5. Ziffer 5
      voraussichtliche Liefertage, sowie
    6. Ziffer 6
      Angabe der voraussichtlichen Liefermengen pro Liefertag.
  2. Absatz 2,Die Meldung nach Absatz eins, hat frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstattung zu erfolgen, und bis 13 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Arbeitstages bei der AMA einzulangen.
  3. Absatz 3,Eine Sammelanmeldung von mehreren Lieferungen in einer Anmeldung ist zulässig. Die Zeitspanne von zehn Kalendertagen darf jedoch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4,Jede Änderung in Bezug auf eine bereits erfolgte Vorausmeldung ist der AMA unverzüglich anzuzeigen. Eine Erhöhung der angemeldeten Menge ist zulässig, wenn die Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung erfolgt, und die Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung eingeht.