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BGBl. II Nr. 231/2008

kundgemacht 30.06.2008 RIS↗
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung einer Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke (Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 231/2008× zu Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 231/2008 § 11↗RIS↗

Originalmeldung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Binnen zwei Wochen nach der letzten, unter besonderer Aufsicht erfolgten Lieferung, sind der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung nach Absatz eins, hat, unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes neben den Angaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 den Liefertag mit der jeweiligen Liefermenge, gegebenenfalls ergänzt um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Allfällige Mängel sind dem Erstattungswerber unverzüglich mitzuteilen.