Absatz eins,Binnen zwei Wochen nach der letzten, unter besonderer Aufsicht erfolgten Lieferung, sind der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen zu melden.
BGBl. II Nr. 231/2008
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung einer Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke (Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Originalmeldung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Meldung nach Absatz eins, hat, unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes neben den Angaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 den Liefertag mit der jeweiligen Liefermenge, gegebenenfalls ergänzt um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu enthalten.
- Absatz 3,Allfällige Mängel sind dem Erstattungswerber unverzüglich mitzuteilen.