Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
BGBl. II Nr. 231/2008
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung einer Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke (Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Erstattungswerber: Inhaber eines anerkannten Herstellungsbetriebes, der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
- Ziffer 3anerkannter Herstellungsbetrieb: Betrieb, dem durch die AMA die Zulassung für die Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach Artikel 2, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, erteilt worden ist.
- Ziffer 4Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.