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BGBl. II Nr. 231/2008

kundgemacht 30.06.2008 RIS↗
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung einer Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke (Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 231/2008× zu Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 231/2008 § 3↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  2. Ziffer 2
    Erstattungswerber: Inhaber eines anerkannten Herstellungsbetriebes, der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
  3. Ziffer 3
    anerkannter Herstellungsbetrieb: Betrieb, dem durch die AMA die Zulassung für die Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach Artikel 2, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008, erteilt worden ist.
  4. Ziffer 4
    Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.