Absatz eins,Die Zulassung nach Paragraph 3, Absatz 3, ist durch den Erstattungswerber für jede seiner Produktionsstätten, in der anerkannte Erzeugnisse nach Paragraph 3, Absatz 3, hergestellt werden sollen, schriftlich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu beantragen.
BGBl. II Nr. 231/2008
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung einer Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke (Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Antrag auf Zulassung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Sie ist durch die AMA, unter gleichzeitiger Angabe einer Herstellernummer, durch Bescheid zu erteilen.