die NADA Austria ist mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
BGBl. II Nr. 283/2008
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Wird diese Kundmachung nach dem 31. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, gilt abweichend von Paragraphen eins und 2 Folgendes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2das ÖADC ist bis Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
- Ziffer 3die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2006, tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung außer Kraft.